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Stiftungssteuerrecht


Gründung und Verwaltung einer Stiftung unterliegen zahlreichen steuerlichen Besonderheiten, insbesondere bei der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung, den wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sowie die Grundsätze der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung sind hoch und bedürfen einer sorgfältigen und durchdachten Vorbereitung sowie einer effektiven Kontrolle. Da im Falle einer steuerschädlichen Mittelfehlverwendung der Verlust der Gemeinnützigkeit droht und die Aberkennung der Gemeinnützigkeit auch rückwirkend erfolgen kann, ist durch den Stiftungsvorstand zwingend sicherzustellen, dass die Mittel der Stiftung satzungsgemäß und im Einklang mit den Vorgaben der AO verwendet werden.

Berichtswesen


Stiftungsvorständen obliegen sowohl gegenüber den Stiftungsaufsichtsbehörden als auch gegenüber den Finanzämtern strenge Berichtspflichten, insbesondere über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben. Darüber hinaus sind auch die registerrechtlichen Vorgaben zu beachten, allen voran die des Transparenzregisters und die des Stiftungsregisters.


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