Skip to main content

Stiftungen und Erbrecht


Das Erbrecht spielt für Stiftungen eine zentrale Rolle. Einerseits rückt die Errichtung einer Stiftung als Instrument der eigenen Rechts- und Unternehmensnachfolge immer mehr in den Blickpunkt. 


Hierbei sind im Vorfeld der Stiftungsgründung zwingend etwaige erbrechtlichen Ansprüche, insbesondere Pflichtteilsansprüche, in den Blick zu nehmen, um zu verhindern, dass die Stiftung nach ihrer Errichtung Ansprüchen von Pflichtteilsberechtigten oder Miterben ausgesetzt ist. Darüber hinaus kann das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein, wobei die rechtssichere Ausgestaltung der Verfügung von Todes wegen von zentraler Bedeutung für die spätere Anerkennung der Stiftung ist.


Andererseits sind Stiftungen nicht selten Empfänger testamentarischer Zuwendungen und damit selbst Inhaber erbrechtlicher Ansprüche – gegebenenfalls auch in Verbindung mit Verpflichtungen. Insbesondere dann, wenn die Stiftung als Erbe eingesetzt wird, haftet sie gemäß § 1967 BGB für Nachlassverbindlichkeiten und damit auch für Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Erbrecht


Im Erbrecht können zahlreiche Streitigkeiten, insbesondere innerhalb von Erbengemeinschaften, auftreten und schlimmstenfalls zu innerfamiliären Zerwürfnissen führen. Durch eine vorausschauende Nachfolgeplanung und Testamentsgestaltung können familiäre Streitigkeiten hingegen regelmäßig vermieden und der Familienfrieden gewahrt werden. Der Schwerpunkt erbrechtlicher Beratungen liegt daher idealerweise stets auch auf den beteiligten Familienmitgliedern. Zudem können durch eine rechtzeitige Nachfolgeplanung die erbschafts- und schenkungssteuerrechtlichen Freibeträge optimal genutzt und damit eine hohe Steuerlast bei Eintritt des Erbfalls vermieden werden. Je nachdem, welche erbrechtliche Stellung Sie innehaben, sind unterschiedliche Rechte und Pflichten zu beachten. 

Erbe und Erbengemeinschaft


Erben sind Rechtsnachfolger des Erblassers. Unabhängig davon, ob die Erbfolge kraft Gesetzes oder durch ein Testament oder Erbvertrag begründet wird, findet gemäß § 1922 Absatz 1 BGB eine Gesamtrechtsnachfolge statt, d.h., dass das gesamte Vermögen des Erblassers mit dessen Tod auf den oder die Erben übergeht. Gemäß § 1967 BGB haften die Erben zudem für die Nachlassverbindlichkeiten. Zu diesen zählen neben den vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten auch die Bestattungskosten und insbesondere Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen. Bei einer Stellung als Alleinerbe liegt der Tätigkeitsschwerpunkt daher regelmäßig in der Ermittlung und Sicherung des Nachlasses und der Regulierung etwaiger Nachlassverbindlichkeiten.


Hat der Erblasser mehr als einen Erben hinterlassen, bilden die Miterben eine Erbengemeinschaft. Gemäß § 2032 Absatz 1 BGB wird der Nachlass in diesem Fall gemeinschaftliches Vermögen aller Miterben und ist von diesen gemeinschaftlich zu verwalten. Im Verhältnis zu Dritten, insbesondere Nachlassgläubigern, haften die Miterben als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Miterben untereinander ist regelmäßig Stimmenmehrheit erforderlich, um den Nachlass verwalten zu können. Zudem ist die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt, sondern auf ihre Auseinandersetzung ausgerichtet. Bei einer Stellung als Miterbe liegt der Tätigkeitsschwerpunkt daher regelmäßig in der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses sowie der Vorbereitung und Durchführung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Pflichtteil- und Pflichtteilsergänzung


Sind Sie hingegen durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, steht Ihnen als Abkömmling, überlebender Ehegatte oder Elternteil des Erblassers gemäß § 2303 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 BGB gegebenenfalls ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Obgleich der Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB nur in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht, ist die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs aufgrund der dem Pflichtteilsberechtigten zustehenden Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche regelmäßig unproblematisch. Denn der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 Absatz 1 BGB vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung einzelner Nachlasswerte verlangen. Die Kosten fallen hierbei gemäß § 2314 Absatz 2 BGB dem Nachlass zur Last.


Daneben können sich im Erbrecht zahlreiche weitere Fragen und Probleme ergeben, insbesondere bei der Testamentsauslegung, im Zusammenhang mit Vermächtnissen, Auflagen oder Testamentsvollstreckung, mit dem Grundbuchamt und beteiligten Kreditinstituten, bei der Beantragung eines Erbscheins oder bei einer etwaigen Überschuldung des Nachlasses.


Ob und bejahendenfalls welche erbrechtlichen Rechte, Pflichten oder Besonderheiten bestehen, finden wir gern gemeinsam heraus.