Durch die Errichtung einer Stiftung ist es möglich, das der Stiftung gewidmete Vermögen dauerhaft zur Verwirklichung eines vorgegebenen Zwecks zu binden und dem Zugriff Dritter weitestgehend zu entziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine Unternehmens- oder Familienstiftung handelt oder die Stiftung ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.
Der Gedanke, eine Stiftung zu errichten, beruht oftmals auf Erfahrungen, Wünschen oder dem Streben, die eigene Familie abzusichern. Auch unternehmerische Belange können bei der Errichtung einer Stiftung eine Rolle spielen, da eine Stiftung auch als Unternehmensträger fungieren und so die Fortführung des Unternehmens garantieren kann.
Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Stiftung eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung ist somit eine verselbstständigte Vermögensmasse, deren Mittel ausschließlich für den vom Stifter vorgegebenen Zweck verwendet werden dürfen und weitestgehend dem Zugriff Dritter entzogen sind.
Zur Entstehung der rechtsfähigen Stiftung sind gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 BGB das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlich. Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter gemäß § 81 Abs. 1 BGB der Stiftung eine Satzung geben, die die gesetzlichen Mindestanforderungen beinhaltet, mithin Bestimmungen über den Namen, Sitz und Zweck der Stiftung sowie über die Bildung des Vorstandes. Darüber hinaus muss das Stiftungsgeschäft die Vermögenswidmung beinhalten, mithin die Übertragung des Stiftungsvermögens auf die Stiftung zur Erfüllung des vorgegebenen Zwecks, das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist.
Neben der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung, die der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörden unterliegt, steht es dem Stifter frei, eine unselbstständige Stiftung zu errichten, die weder der Anwendung der §§ 80ff. BGB noch der Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörden unterliegt. Darüber hinaus kann eine Stiftung auch als Unternehmens- oder Familienstiftung ausgestaltet oder als Verbrauchsstiftung errichtet werden.
Ob und bejahendenfalls welches Stiftungsmodell zu Ihrem Anliegen passt, finden wir gern gemeinsam heraus.
Verwaltung und Management einer Stiftung erfordern Professionalität, Engagement und Weitsicht.
Insbesondere die Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse stellt Bestandsstiftungen vor immer neue Herausforderungen, die im Spannungsfeld zwischen Flexibilität und Planungssicherheit einer Lösung zuzuführen sind. Hierbei spielen in erster Linie Satzungsänderungen, Zulegungen und Zusammenlegungen eine entscheidende Rolle, um Veränderungen angemessen und zukunftssicher Rechnung tragen zu können. Unter Umständen kann auch die Möglichkeit der Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung gemäß § 85 Absatz 1 Satz 4 BGB in Betracht zu ziehen sein.
Daneben können auch Haftungsfragen eine Rolle spielen. Im Fall einer Pflichtverletzung haften Mitglieder des Stiftungsvorstands und anderer Stiftungsorgane für den daraus resultierenden Schaden, soweit die Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte. Ehrenamtlich tätige Organmitglieder haften gemäß § 84a Abs. 3 i.V.m. § 31a BGB lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung von nicht mehr als 3.300 € pro Jahr erhalten und das Haftungsprivileg in der Stiftungssatzung nicht beschränkt oder ausgeschlossen wird. Die Haftung erstreckt sich sowohl auf das Innenverhältnis zwischen der Stiftung und dem pflichtwidrig handelnden Organ als auch auf das Außenverhältnis zu Dritten, soweit diesen durch das pflichtwidrige Organhandeln ein Schaden entstanden ist. Aufgrund der weitreichenden Folgen sowohl für die Stiftung als auch für das handelnde Organ ist eine effektive Haftungsreduzierung unerlässlich.
Ob und bejahendenfalls welche Maßnahmen zum effektiven Management und einer Haftungsreduzierung zur Verfügung stehen, finden wir gern gemeinsam heraus.